FDP Kilchberg

FDP. Die Liberalen
PLR. Les Libéraux-Radicaux

Statuten der FDP-Kilchberg

vom 15. Juni 2006

 

Rechtsform, Sitz und Zweck


Art. 1     Rechtsform, Sitz

1 Die Freisinnig-Demokratische Partei Kilchberg (FDP Kilchberg) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2 Sie ist Kollektivmitglied der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirkes Horgen und hat ihren Sitz in Kilchberg.

Art. 2     Zweck

1 Die FDP Kilchberg vertritt als politische Partei die im eidgenössischen und kantonalen Programm der FDP niedergelegten Grundsätze.

2 Sie pflegt und fördert das liberale Gedankengut und bekennt sich zu den Werten Freiheit, Verantwortung, Leistung, Sicherheit und Offenheit.

3 Sie nimmt zu aktuellen politischen Fragen der Gemeinde und des Kantons Stellung und äussert sich auch zu allgemeinen Themen des Bundes.

4 Sie schlägt Mitglieder für die Wahlen in Behörden der Gemeinde vor und meldet Personen für die Wahlen in Behörden des Kantons und des Bundes.

Mitgliedschaft

 
Art. 3     Mitglieder

Mitglieder können werden:

Stimmberechtigte Schweizerinnen* und Schweizer;

Jungbürgerinnen* und Jungbürger vom zurückgelegten 16. bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Die Mitgliedschaft in der FDP Kilchberg schliesst die Mitgliedschaft bei der kantonalen FDP ein.

* Der Einfachheit und besseren Verständlichkeit halber wird im weiteren Statutentext die männliche Schreibform gewählt, wobei selbstverständlich weibliche und männliche Personen gleichsam gemeint sind.

Art. 4     Aufnahme von Mitgliedern

1 Kandidaten für die Mitgliedschaft haben eine schriftliche An¬meldung an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme. Ein abgelehnter Kandidat kann an die Generalversammlung gelangen, die endgültig entscheidet.

2 Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Statuten. Die Mitgliedschaft schliesst die Anerkennung der Statuten ein.

3 Die Mitgliedschaft bei der FDP Kilchberg ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei.

Art. 5     Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder besitzen das persönliche Stimmrecht an den General- und Parteiversammlungen und sind in jedes Amt der FDP Kilchberg wählbar.

Art. 6     Pflichten der Mitglieder

1 Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.

2 In begründeten Fällen kann der Vorstand einzelne Mitglieder, insbesondere Jungbürger, von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien.

 Art. 7     Haftung

Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der FDP Kilchberg ist ausgeschlossen.

Art. 8     Austritt

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt ist dem Vor¬stand schriftlich mitzuteilen. Für das laufende Jahr ist der Jahresbeitrag vollumfäng¬lich zu entrichten.

Art. 9     Ausschluss

1 Mitglieder, die den statutarischen Pflichten nicht nachkommen oder die Interessen und das Ansehen der Partei schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlos¬sen werden.

2 Ausgeschlossene Mitglieder können an die Generalversammlung gelangen, die endgültig entscheidet.

Organisation

 
Art. 10   Organe

Die Organe der FDP Kilchberg sind:

  • Die Generalversammlung
  • Die Parteiversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren
  • Die Kommissionen gemäss Art. 18 der Statuten.

Art. 11   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 12   Ordentliche Generalversammlung (GV)

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie findet ordentlich jährlich bis Ende Juni statt. Die Einberufung mit Traktandenliste sowie, bei anstehenden Wahlen, die Nomination von Kandidaten, soweit sie bekannt sind, hat mindestens 10 Tage im voraus zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand bis Ende Januar schriftlich einzureichen.

2 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Art. 13   Traktandenliste der ordentlichen GV

1 Die ordentliche GV hat folgende Traktanden zu behandeln:

  • Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten;
  • Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme
    des Berichtes der Rechnungsrevisoren und Entlastung des Vorstandes;
  • Kenntnisnahme des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages;
  • Beschlussfassung über weitere Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern;
  • Wahlen, je auf eine Amtsdauer von 2 Jahren:
  • des Präsidenten
  • von mindestens weiteren 5 Vorstandsmitgliedern
  • der Bezirksdelegierten und deren Stellvertreter
  • der Kantonsdelegierten und deren Stellvertreter
  • von zwei Rechnungsrevisoren und eines Ersatzrevisors

2 Über nicht traktandierte Geschäfte kann nicht Beschluss gefasst werden.

Art. 14   Ausserordentliche Generalversammlungen

1 Ausserordentliche GV finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Traktanden.

2 Die ausserordentliche GV behandelt die dringlich zu behandelnden Traktanden gemäss separater Einladung.

Art. 15   Versammlungsorganisation

1 Die GV wird vom Präsidenten oder bei seiner Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder von einem anderen Vorstands¬mitglied geleitet.

2 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Statuten nicht etwas anderes bestimmen. Dem Versammlungsleiter steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.

3 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder das geheime Verfahren verlangt.

Art. 16   Parteiversammlungen

An Parteiversammlungen werden die politischen Tagesfragen, allenfalls kontradiktorisch, dargelegt und diskutiert. Zu gemeindepolitischen Fragen wird Parole gefasst. Bei anstehenden Behördenwahlen ist der Nominationsvorschlag, soweit dieser bekannt ist, zusammen mit der Einladung mindestens 10 Tage zum voraus den Mitgliedern zuzustellen. Zu kantonalen oder eidgenössischen Themen wird nur Parole gefasst, wenn die FDP Kilchberg eine von der kantonalen oder eidgenössischen Delegiertenversammlung abweichende Parole vertritt.

Art. 17   Vorstand

1 Der Vorstand zählt mindestens 6 Mitglieder. Ihm obliegt die Führung der politischen und parteilichen Angelegenheiten der FDP Kilchberg.

2 Dem Vorstand gehören die von der GV gewählten Mitglieder an. Behördenmitglieder in nationalen, kantonalen oder kommunalen Behörden können ebenfalls als Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des von der GV gewählten Präsidenten, selbst und bestimmt die Art der Zeichnung für die FDP Kilchberg.

3 Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte Ausschüsse bilden.

4 Der Vorstand hat die der GV vorzulegenden Geschäfte vorzubereiten und ihre Beschlüsse zu vollziehen. Im Besonderen fallen in seinen Aufgabenbereich und in seine Zuständigkeit:

  • die Vertretung der Partei gegen aussen;
  • die Mitgliederwerbung und die Führung des Mitgliederverzeichnisses;
  • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
  • die Antragstellung bei Wahl- und Abstimmungsgeschäften;
  • der Verkehr mit den übergeordneten Parteiinstanzen;
  • die Aufstellung eines Tätigkeitsprogrammes sowie eines Leitbildes für die FDP Kilchberg;
  • die Überwachung und Durchführung von Aktionen;
  • die Einsetzung von Kommissionen gemäss Art. 18

5 In dringlichen Angelegenheiten kann er ausnahmsweise über seine statutarischen Aufgaben und Zuständigkeiten hinausgehende Beschlüsse fassen. In solchen Fällen hat er der nächsten GV die gefassten Beschlüsse zur Genehmigung vorzulegen.

6 Die kantonalen - und die Bezirksdelegierten können von Fall zu Fall verpflichtet werden, nach Weisung des Vorstandes zu stimmen.

7 Die in den Vorstand gewählten Behördenmitglieder haben bei Antragstellung für Parteiparolen (gemäss Art. 17 Abs. 4 lit. d) kein Stimmrecht, sofern es Geschäfte ihrer Behörde betrifft.“

Art. 18   Kommissionen

Der Vorstand kann für einzelne Aufgabenbereiche Kommissionen einsetzen, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können.

Art. 19   Rechnungsrevisoren

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Rechnung ist jährlich auf den 31. De¬zember abzuschliessen, durch die Revisoren zu prüfen und dem Vorstand zur Antragstellung an die GV vorzulegen.

Art. 20   Finanzen

1 Die Ausgaben werden durch einen jährlich festzusetzenden Jahresbeitrag der Mit¬glieder, freiwillige Beiträge, Spenden und die Erträgnisse des Vereinsvermögens gedeckt. Die Jahresbeiträge für die einzelnen Mitgliederkategorien können in verschiedener Höhe festgesetzt werden.

2 Der Quästor hat dafür zu sorgen, dass die Jahresbeiträge rechtzeitig eingehen.


Änderungen der Statuten und Auflösung der Partei

 

Art. 21   Änderungen der Statuten

Änderungen der Statuten können durch jede GV gemäss Art. 15 Abs. 2 beschlossen werden, sofern die Abänderungsanträge vom Vorstand vorberaten und die Statutenrevision mit der Einladung zur GV angekündigt worden ist.

Art. 22   Auflösung oder Umwandlung der Partei

1 Die Auflösung oder Umwandlung der Partei kann herbeigeführt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer GV, die gleichzeitig mindestens einund¬fünfzig Prozent sämtlicher Mitglieder ausmachen müssen, dies beschliessen. Der Auflösungsantrag muss ebenfalls vom Vorstand vorberaten und mit der Einladung zur GV angekündigt worden sein.

2 Im Auflösungsfalle fällt das Parteivermögen an die Stiftung Altersheim Kilchberg.

 

Die vorstehenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15. Juni 2006 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen diejenigen vom 3. Juni 2004.

Freisinnig-Demokratische Partei Kilchberg

 

 

Die Präsidentin:      Der Vizepräsident:

Nicole Bertsch         Reto Baruffol

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